
Eine Privatinsolvenz markiert für viele Menschen einen tiefgreifenden Wendepunkt in ihrem Leben. Ziel dieser gesetzlich geregelten Entschuldung ist stets die Restschuldbefreiung – also der Zustand finanzieller Freiheit nach Tilgung oder teilweiser Tilgung der Verbindlichkeiten. Der Weg dorthin unterscheidet sich jedoch von Land zu Land erheblich in Dauer, Voraussetzungen und Ablauf. Vor allem immer mehr überschuldete Deutsche werfen einen Blick ins Ausland, um möglicherweise schneller schuldenfrei zu werden.
Privatinsolvenz in Deutschland: Der klassische Weg zur Restschuldbefreiung
In Deutschland ist das Verfahren durch das Insolvenzrecht klar geregelt. Schuldnerinnen und Schuldner müssen die sogenannte Wohlverhaltensperiode durchlaufen, die seit der Reform im Jahr 2021 drei Jahre beträgt. Während dieser Zeit müssen sämtliche pfändbaren Einkünfte abgetreten werden. Am Ende dieses Zeitraums kann die Restschuldbefreiung erteilt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig dabei ist, dass das Verfahren Transparenz, Kooperation gegenüber dem Insolvenzverwalter sowie aktive Bemühungen zur Erhöhung des Einkommens voraussetzt. Das Ziel: Ein schuldenfreies Leben innerhalb eines absehbaren Zeitraums.
Rechtliche Voraussetzungen für die Privatinsolvenz in Deutschland
Vor Einleitung einer Privatinsolvenz muss der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern erfolgt sein. Erst wenn diese scheitert, ist der Weg zur gerichtlichen Privatinsolvenz und letztlich zur Restschuldbefreiung möglich. Auch dürfen in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine Straftaten gegen das Vermögen begangen worden sein. Die Verfahrenskosten sind entweder aus dem pfändbaren Einkommen zu bedienen oder können gestundet werden.
Privatinsolvenz im Ausland: Schneller schuldenfrei?
Einige europäische Länder ermöglichen es, schneller und unter teilweise günstigeren Bedingungen von den Schulden befreit zu werden. Insbesondere Großbritannien, Irland und Frankreich haben diesbezüglich einen guten Ruf. Doch die grenzüberschreitende Inanspruchnahme dieser Verfahren ist mit erheblichen Hürden verbunden und sollte wohlüberlegt sein.
Das Verfahren in Großbritannien
In England und Wales kann die Restschuldbefreiung unter bestimmten Bedingungen bereits nach 12 Monaten erfolgen. Dort existiert ein vergleichsweise unkompliziertes Verfahren, das weniger bürokratisch als das deutsche Pendant erscheint. Allerdings gilt: Wer in Großbritannien Insolvenz anmelden möchte, muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt (“Center of Main Interests”) tatsächlich und rechtlich nachvollziehbar nachweisen.
Frankreich und Irland: Schnellere Entschuldung unter Bedingungen
Auch in Frankreich und Irland ist eine Restschuldbefreiung nach einer kurzen Periode möglich – meist nach 1 bis 3 Jahren. Insbesondere Irland ist für die vergleichsweise hohen Pfändungsfreigrenzen und die schnelle Verfahrensabwicklung bekannt. Doch auch hier sind die bürokratischen Hürden enorm gestiegen. Die zuständigen Behörden prüfen sehr genau, ob ein tatsächlicher Lebensmittelpunkt im Land besteht.
Was bedeutet “Center of Main Interests” (COMI)?
Die europäische Insolvenzverordnung sieht vor, dass ein Insolvenzverfahren grundsätzlich in dem Land durchgeführt werden muss, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) liegt. Ein einfacher Wohnsitzwechsel reicht also nicht aus. Es muss nachgewiesen werden, dass Arbeit, soziales Leben und Lebensmittelpunkt dauerhaft verlegt wurden. Mehrere Gerichtsentscheidungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass Scheinumsiedlungen nahezu ausgeschlossen werden können.
Chancen und Risiken der Auslandsinsolvenz
Die Versuchung, im Ausland schneller schuldenfrei zu werden, ist groß – doch sie birgt hohe Risiken. Nicht selten scheitern solche Vorhaben an fehlenden Sprachkenntnissen, juristischen Fallstricken und hohen Kosten für Beratung und Umzug. Wer nach dem Insolvenzverfahren nach Deutschland zurückkehrt, muss zudem darauf achten, dass die erlangte Restschuldbefreiung auch im Heimatland anerkannt wird. Hierbei gibt es keine Garantie; Gerichte können die Anerkennung aus verschiedenen Gründen verweigern.
Beratung ist Pflicht – Kosten und Konsequenzen genau abwägen
Bedenken Sie: Eine Auslandsinsolvenz sollte nie vorschnell gewählt werden. Fachkundige Beratung durch einen auf internationales Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt ist empfehlenswert, um böse Überraschungen zu vermeiden. Nur so kann im Vorfeld geprüft werden, ob die Voraussetzungen für ein ausländisches Insolvenzverfahren tatsächlich vorliegen und wie die Erfolgsaussichten in Bezug auf die Restschuldbefreiung stehen.
Letztlich bleibt die Restschuldbefreiung ein wichtiges Instrument für einen Neubeginn – ob im In- oder Ausland. Entscheidend ist, dass Betroffene sich ausreichend informieren und ihr Handeln an den Chancen und Risiken der jeweiligen Rechtslage ausrichten. Die schnellste Entschuldung nützt wenig, wenn sie sich später als unwirksam herausstellt. Wer sorgfältig vorgeht und seriöse Beratung nutzt, kann jedoch einen wirklichen Neustart wagen und die Weichen für eine schuldenfreie Zukunft stellen.
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