Pfändungsfreibeträge, Überstunden, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gläubigerreihenfolge, etc. Ist für einen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mal eine Lohnpfändung eingetrudelt, ist der Arbeitgeber plötzlich Drittschuldner und muss beim Ausbezahlen des Arbeitslohnes auf einmal Vieles und manchmal auch Viele beachten. Was genau, erklären wir hier.
Die Lohnpfändung ist die häufigste Arte der Zwangsvollstreckung. Neben dem Betroffenen ist auch der Arbeitgeber oftmals an diesem Szenario beteiligt. Aber was kann man tun, wenn es zu so einer unschönen Situation kommt?
Tipp 1:
Den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sollten man zunächst würdigen und auch eine Drittschuldnererklärung sollte abgegeben werden. Für gewöhnlich bekommt der Arbeitgeber zunächst einen sogenanntes Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeschickt. Dieser wird vom zuständigen Vollstreckungsgericht zugestellt. Auf der Basis des Beschlusses bekommt der jeweilige Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers zugeschrieben. Der Arbeitgeber wird somit zum Drittschuldner des Arbeitnehmers. Das heißt im Folgeendenden, dass der Arbeitnehmer nicht mehr länger der pfändbare Anteil des Einkommens seines Mitarbeiters an diesen auszahlen muss, sondern er diesen pfändbaren Betrag an den Gläubiger weiterleiten muss. Somit wird der Gläubiger bezüglich des pfändbaren Betrags aus rechtlicher Stellung heraus eine Art stiller Mitarbeiter des Arbeitgebers. Der Gläubiger bekommt nämlich Rechte. Er darf den Arbeitgeber dann auch verklagen, wenn die Zahlung nicht getätigt wird. Der Arbeitgeber muss zudem eine Drittschuldnererklärung an den Gläubiger abgeben. Diese beinhaltet alles zum Thema Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers. Für diese Erklärung hat jeder Arbeitgeber in der Regel zwei Wochen Zeit, wenn der erste Bescheid eingetroffen ist. Die Erklärung sollte genau gelesen und verstanden werden. Sollten Fehler vonseiten des Arbeitgebers entstehen, auch Verständnisfehler, so ist der Gläubiger dazu in der Lage den Arbeitnehmer dafür in Haftung zu nehmen.
Tipp 2:
Der Arbeitgeber sollte die Pfändungsfreigrenzen erkennen und die pfändbaren Beträge auch genau berechnen. Eine Pfändung erfolgt nie ohne Bedingung. Was auch immer im Beschluss steht und was vom Gläubiger gefordert wird, sollte genau beachtet und geprüft werden. Es sollten immer die individuellen Pfändungsfreigrenzen durch den Arbeitgeber nochmals genau berechnet werden. Es kommt nämlich oft vor, dass die gemachten Angaben durch das Gericht nicht ganz korrekt sind und auch fehlerhaft. Meistens würdigen sie auch nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Sehr oft kommt es sogar vor, dass das Gericht auch gar keine Pfändungsfreigrenzen angibt, da die Gerichte oft nur zu einer ziffernmäßigen Darstellung verpflichtet sind. Weiteres wäre dem Gericht auch nur schwer möglich. Der Arbeitgeber sollte sich genau mit Berechnungsmethoden beschäftigen, um auch seinen Arbeitnehmer vor der Existenzangst zu bewahren. Was in diesem Zusammenhang auch wichtig ist, ist es zu erfahren, ob der Arbeitnehmer Unterhaltspflichten besitzt. Diese werden bei einer Pfändung grundsätzlich berücksichtigt. Der Arbeitgeber sollte dies mit seinem Arbeitnehmer abklären und sich von diesem auch direkt eine Erklärung über unterhaltspflichtige Personen im Haushalt einholen. Diese Erklärung sollte mit einer Unterschrift abgegeben werden und der vollen Wahrheit entsprechen. Für falsche Angaben haftete dann selbstverständlich der Arbeitnehmer.
Tipp 3:
Das Prioritätsprinzip sollte beachtet werden. Hierbei geht es darum, dass wenn das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers die Pfändungsfreigrenze übersteigt, ist es dem Arbeitgeber verboten den Mehrbetrag an die Gläubiger abzuführen. Des Weiteren gilt also dieses sogenannte Prioritätsprinzip. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Gläubiger mit der ältesten Lohnzahlung zuerst den Betrag zukommen zu lassen. Wenn dann noch Geld vorhanden ist, so darf der Rest an den nächsten Gläubiger weitergeleitet werden. Aber es darf nie mehr abgeführt werden, als der festgesetzte pfändbare Betrag. Es kann dann auch zu dieser Situation kommen, dass einige Gläubiger auch leer ausgehen und zunächst kein Geld bekommen. Wenn der pfändbare Betrag ausgeschöpft ist, so darf man dem Arbeitnehmer nicht mehr Geld abnehmen. Dies ist gesetzlich so vorgegeben. Das Prioritätsprinzip muss dringlichst und genau beachtet werden. Wenn dies nicht geschieht, kann der Verstoß schnell sehr teuer werden. Der Arbeitgeber wird von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, wenn er einem nachrangigen Gläubiger zuerst den Betrag auszahlt. Er muss dann trotzdem an den vorrangigen Gläubiger zahlen. Wenn man als Arbeitgeber unsicher ist, wer zuerst sein Geld bekommt, kann man sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden und dies dort erfragen. Hier ist es meistens hinterlegt. Es ist auch möglich dort den pfändbaren Betrag zu hinterlegen und das Gericht kann die Arbeit der Verteilung einfach übernehmen.
Rechte des Arbeitgebers und die Kosten einer Lohnpfändung
Durch eine Lohnpfändung wird die Rechtsstellung des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Arbeitnehmer geltend gemacht werden können, müssen sich auch die Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen. Wenn vermehrte Kosten entstehen, die höher sind, als die letztliche Auszahlung des Lohns oder Gehalts, so können diese später weder vom Arbeitnehmer wie auch nicht vom Gläubiger ersetzt werden.